Vorabanforderungsverfahren 2023

Das Vorabanforderungsverfahren wird maschinell durchgeführt. Das Verfahren wird den Finanzämtern ab dem 15. Mai 2024 zur Verfügung stehen.

Ziel des Vorabanforderungsverfahrens ist das Erreichen eines kontinuierlichen Erklärungseingangs und somit eine gleichmäßige Auslastung in den Finanzämtern.

Die Fälle, für die eine Vorabanforderung gemäß § 149 Abs. 4 Satz 1 AO in Betracht kommt, werden in einem zentralen Rechenlauf auf Landesebene ermittelt und an die Finanzämter zur Vorabanforderung übermittelt.

Die Finanzämter entscheiden dann in eigener Zuständigkeit, in welchem Umfang und zu welchen Terminen Steuererklärungen vorabangefordert werden. Durch eine gestaffelte Vorabanforderung von Erklärungen erstrecken sich die Fristen über einen längeren Zeitraum, wodurch auch die aktuelle Mehrbelastung der Beraterschaft Berücksichtigung finden soll.

Die Vorabanforderungsschreiben werden maschinell erstellt und zentral versendet. Die für den jeweiligen Fall vorliegenden Anforderungsgründe des § 149 Abs. 4 Satz 1 AO werden in der Anordnung aufgeführt.

Von der Vorabanforderung von Fällen, die im Rahmen einer automationsunterstützten Zufallsauswahl ermittelt werden, wird in Schleswig-Holstein für den Veranlagungszeitraum 2023 zunächst abgesehen.

Neben dem maschinellen Vorabanforderungsverfahren bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, durch gesonderte Entscheidungen in begründeten Einzelfällen und unter Beachtung der in § 149 Abs. 4 Satz 1 AO genannten Anforderungsgründe, Steuererklärungen personell vorabanzufordern.

Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 7. Mai 2024.